Ja, gerade dafür ist der Elternbeirat ja da. Gemäß Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BayEUG hat der Elternbeirat über „Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten“. Umgekehrt bedeutet dies, dass die Eltern auch ein Recht darauf haben, dass ihre Anliegen behandelt werden.