Nein. Der Elternbeirat kann „Veranstaltungen zur Unterrichtung und zur Aussprache“ für die Eltern der Schule oder einer Klasse durchführen (Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BayEUG). Dabei muss die Schule aber nicht beteiligt werden; werden die Schulleitung oder einzelne Lehrer eingeladen, sind sie nicht zum Erscheinen verpflichtet.