Der Elternbeirat hat ein Recht auf Auskünfte durch den Schulleiter (Art. 67 Abs. 1 Satz 2 BayEUG). Dieser soll auch einzelnen Lehrkräften die Möglichkeit der Äußerung geben (Art. 67 Abs. 1 Satz 3 BayEUG).
Dieses Recht bezieht sich aber nur auf allgemeine, nicht personenbezogene Angelegenheiten. Sollen individuelle Probleme behandelt werden, müssen die Beteiligten zustimmen.